Neu ab 01.07.2000: In § 8 Abs. 4 StBerG (siehe unten) wurde der Begriff "Buchhalter" als Begriff definiert, der in Werbemaßnahmen bei Tätigkeiten eingesetzt werden darf, die in das Gebiet der "Hilfeleistung in Steuersachen" eingreifen und nach § 6 Nr. 4 StBerG erledigt werden dürfen, wenn in der Werbung der Umfang dieser Tätigkeiten erschöpfend aufgezählt wird. Dies sind ausdrücklich in diesem Fall * das
Verbuchen der laufenden
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Anhang
§ 8 Abs. 4 StBerG: Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt / Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen." |